Für Vereine gibt's mehr!

Jetzt Spendenantrag stellen und Projekte umsetzen

Sie - die vielen Menschen, die sich in Vereinen und Gruppen ehrenamtlich engagieren - tragen wesentlich dazu bei, dass das Leben in den Ortschaften vielseitig und lebendig gestaltet wird. Hierfür möchten wir DANKE sagen!

Wir freuen uns, vor allem die ehrenamtlichen Arbeiten zu unterstützen und den vielen tätigen Vereinsmitgliedern Anerkennung zollen zu können, indem wir jährlich soziale, sportliche und kulturelle Zwecke fördern. Die Mittel für die finanziellen Zuwendungen stammen aus den Reinerträgen des VR-Gewinnsparens und ermöglichen uns, jedes Jahr über 26.000 Euro in der Region ausschütten zu können.

Ab sofort haben wir nunmehr die Möglichkeit, die Anträge auch schon unterjährig zu erfassen und vom Gewinnsparverein genehmigen zu lassen. Wir bitten Sie daher, die Zuwendungsanträge bis spätestens zum 30.10. eines jeden Jahres schriftlich einzureichen. Wir haben dazu dieses Formular eingestellt, dass Sie direkt am Bildschirm ausfüllen können. Nach dem Ausfüllen können Sie den Antrag gleich per E-mail an uns senden oder auch ausdrucken und per Post zustellen lassen.

Die Zuwendungsanträge mit Vorhabenbeschreibung können von uns nur noch auf diesem Weg entgegengenommen werden. Anträge, die nach dem 30.10. bei uns eingehen, können für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Über die Vergabe der Zuwendungen entscheiden wir jeweils nach dem 30.10. eines jeden Jahres. Es besteht kein Rechtsanspruch seitens der Antragsteller auf Berücksichtigung bei der Vergabe. Die Entscheidung darüber liegt ausschließlich bei uns.
Nach Auszahlung der Zuwendungen sind uns bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres Nachweise über die Verwendung der Zuwendungen einzureichen. Dies kann durch Einreichung von entsprechenden Rechnungskopien erfolgen.

Die Übergabe der Zuwendungen wird - wie bisher- vor Weihnachten des jeweils laufenden Jahres stattfinden. Hierzu werden wir Ihnen rechtzeitig eine entsprechende Einladung zusenden.

Wir freuen uns, wenn wir mit unseren Zuwendungen aus dem VR-Gewinnsparen die gemeinnützige Vereinsarbeit auch in Zukunft unterstützen können.

Bitte überprüfen Sie die markierten Eingabefelder.

Die Zuwendungen aus dem VR-GewinnSparen werden nur zur Finanzierung konkreter Projekte vergeben. Die Umsetzung muss im Jahr der Zuwendung erfolgen bzw. zeitnah bei Zuwendungen zum Jahreswechsel. Nach Umsetzung sind die Projektkosten in Form von Rechnungen zu belegen. Bitte beschreiben Sie hier ausführlich Ihre geplante oder durchgeführte Maßnahme (Projekt/e oder Anschaffung/en).

Vergaberichtlinien für gemeinnützige und mildtätige Maßnahmen, die aus dem
Reinertrag des VR-Gewinnsparens gefördert werden können

1. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen nur gemeinnützige, mildtätige oder
    kirchliche Maßnahmen i. S. d. § 51 und §§ 52 - 54, Abgabenordnung (AO) gefördert
    werden.

Im Einzelnen kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

1.1 Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,
      Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des
      Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens.
1.2 Maßnahmen zur Förderung der Jugendhilfe, des Kindergartenwesens, der Altenhilfe,der
      Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des
      Sports.
1.3 Maßnahmen zur Unterstützung von Personen,
     – die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
     – anderer angewiesen sind oder
     – deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage
        geworden ist.
2. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen auch Maßnahmen im Rahmen der
    Jugendarbeit und des Versehrtensports von nicht gemeinnützigen Sportvereinen i. S. d.
    §§ 51 ff. AO gefördert werden, sofern der Zweck für den die Zuwendung gewährt wird,
    steuerbegünstigt i. S. d. AO ist.
3. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen ausnahmsweise in begründeten
    Einzelfällen auch Maßnahmen i. S. d. Nr. 1 von Gemeinden und Gemeindeverbänden
    gefördert werden. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Maßnahmen
    handelt, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband üblicherweise im Rahmen der
    Pflichtaufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit zu erfüllen hat.
4. Die Zuwendungen dürfen nur objektbezogen (zur Finanzierung konkreter Projekte nicht
    zur Kapitalbildung) gewährt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die
    Zuwendungen weder in voller Höhe noch teilweise zur Abdeckung von
    Verwaltungskosten verwendet werden. - (Zuschuss zur Anschaffung von ...)

 

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