VR-Kündigungsgeld

Mit VR-Kündigungsgeld sicher anlegen

Nutzen Sie das VR-Kündigungsgeld um sich Ihre Wünsche zu erfüllen. Es bietet Ihnen viel Flexibilität, weil Sie Zeitpunkt und Höhe Ihrer Einzahlungen und die Laufzeit selbst bestimmen. Auf Wunsch können Sie auch über Ihr Erspartes verfügen.

VR-Kündigungsgeld 35 im Überblick

Auf klassische Art sparen

Legen Sie Ihr Erspartes als VR-Kündigungsgeld 35 an. Das VR-Kündigungsgeld passt sich Ihren Bedürfnissen an. Dabei ist Ihr Geld sicher angelegt. Sie entscheiden, wann und wie viel Sie sparen. Sie können kurzfristig auf Ihr Guthaben mit einer Kündigungsfrist von 35 Tagen zugreifen.

Auf klassische Art sparen

  • Höhe und Zeitpunkt der Einzahlung frei wählbar
  • keine feste Laufzeit
  • 35 Tage Kündigungsfrist

Noch Fragen?

Wir sind gern für Sie da, wenn Sie Unterstützung bei einem Online-Abschluss wünschen oder noch Fragen haben.

Häufige Fragen zum VR-Kündigungsgeld

Was passiert, wenn ich mein Geld vor Ablauf der Kündigungsfrist brauche?

Wenn Sie sich für die Anlage als VR-Kündigungsgeld 35 entscheiden, können Sie den Anlagebetrag während der Laufzeit auch verändern. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Sie profitieren von einem festen Zinssatz und entscheiden sich mit VR-Kündigungsgeld 35 für eine sehr sichere Anlage.

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit zu gleichen Konditionen aufstocken?

Sie entscheiden zu Beginn, welchen Betrag Sie fest anlegen möchten, und für welchen Zeitraum. Während der Laufzeit können Sie die angelegte Summe nach oben hin aufstocken. Auch die Laufzeit ist bei Vertragsabschluss flexibel.  

Wann bekomme ich die Zinsen?

Die Zinsgutschrift erfolgt am Ende des Anlagezeitraumes. Legen Sie Ihr Geld länger als ein Jahr als VR-Kündigungsgeld 35 an, erfolgt die Zinsgutschrift immer nach Ablauf eines Anlagejahres. Die Zinsen können Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben werden oder auf Ihrem VR-Kündigungsgeld 35 angesammelt werden. Über die Zinsen können Sie nach Ablauf des Anlagezeitraums verfügen.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Emstek eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Emstek eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.

  1. Bitte beachten Sie den Mindestanlagebetrag.